Gesetzliche Krankenversicherung

In Deutschland gilt die Versicherungspflicht. Das bedeutet, jeder Bürger (egal ob Angestellter oder Selbstständig) muss eine Krankenversicherung vorweisen können. Um Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse zu sein gibt es keine Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Es gibt aber einige Personengruppen, die sich gesetzlich versichern müssen (und keine Wahl zwischen GKV und PKV haben). Zu diesen pflichtversicherten Menschen zählen unter anderem:

  • Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Einkommen p.a. unter Jahresarbeitentgeltgrenze 60.750 Euro brutto liegt (Stand 2019)
  • Rentner
  • Auszubildende
  • Empfänger von Ersatzleistungen

Selbstständig und freiberuflich Erwerbstätige haben die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Dies gilt gleichwohl für Beamte und Studenten. Die Wahl besteht demnach zwischen der GKV und PKV, allerdings muss man sich für eine Form der Krankenversicherung entscheiden.

Wie berechnet man den Beitrag zur GKV?

Als Arbeitnehmer hast du 50% Anteil an deinen Sozialversicherungsabgaben. Die anderen 50% übernimmt dein Arbeitgeber. Die gesetzliche Krankenversicherung ist nur ein Teil deiner Sozialabgaben. Der Rest wird aufgeteilt zwischen:

  • Rentenversicherung 18,7% ( Das ist dein Anteil für deine Altersrente)
  • Arbeitslosenversicherung 3% (Für den Fall, dass du Arbeitslos wirst und ALG I beziehst)
  • Pflegeversicherung 2,55 % (Für das Risiko, falls du später pflegebedürftig werden solltest)

Sowie natürlich dem Beitrag für die Gesetzliche Krankenversicherung, deren Beitragssatz bei aktuell 14,6% liegt. Wie aber bereits im ersten Abschnitt erwähnt, fallen für den Arbeitnehmer nur 50% der Kosten an. 7,3% werden also vom AN übernommen und 7,3% vom AG. Der sogenannte Zusatzbeitrag variiert jenachdem bei welcher Krankenkasse du versichert bist. Dieser wird auch zu je 50% vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen (Stand 2019).

Grundlage zur Beitragsberechnung – Die Beitragsbemessungsgrenze:

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, um die Beiträge in der Sozialversicherung zu messen. Die BBG dient als „Ende der Fahnenstange“  was die Höhe der Beiträge zu den jeweiligen Sozialabgaben betrifft. Liegt das Einkommen eines Arbeitnehmers über der aktuellen BBG, werden trotzdem nur Beiträge bis zu dieser Grenze berechnet. Ein Beispiel macht das ganze einleuchtender:

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2019 bei 4537,50€ pro Monat. Dies ist die maximale Größenordnung, auf der Beiträge für deine Sozialabgaben berechnet werden können. Die Grenze der Krankenversicherung ist jedoch die sogenannte Jahresarbeitentgeltgrenze, welche 2019 bei 5062,50€ pro Monat liegt. Wenn du beispielsweise 9000€ Brutto pro Monat verdienst, zahlst du trotzdem Sozialabgaben ( Rentenversicherung, GKV, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) auf Basis der BBG von 4537,50€ p.m.

Wahl der Krankenkasse – Eine wie die andere?

Die Leistungen der verschiedenen Krankenkassen sind größtenteils identisch, da sie zu 95 Prozent gesetzlich vorgeschrieben sind und  im Sozialgesetzbuch V. zu Grunde liegen. Grundsätzlich sind dabei alle medizinisch notwendigen Maßnahmen abgedeckt. Darüber hinaus bieten die jeweiligen Kassen unterschiedliche Zusatzleistungen an, wie etwa die Übernahme von professionellen Zahnreinigungen oder z.B. teilweise Subventionen von Fitnessstudio Beiträgen. Einen genauen Blick auf die jeweiligen Zusatzleistungen der einzelnen Krankenkassen macht diesbezüglich Sinn.

Der Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung kann also, zu einem kleinen Teil, von Kasse zu Kasse variieren. Ein Beispiel aus der Praxis ist z.B. die unterschiedliche Herangehensweise der Kassen bei der Übernahme der Kosten für bestimmte Impfungen, die man ggf. für den Urlaub benötigt oder wenn es um die Zuzahlungen beim Zahnarzt geht. Auch der Einsatz von Homöopathie wird von den Kassen unterschiedlich bezuschusst. Es gilt also sorgfältig zu prüfen, auf welche Leistungen du besonderen Wert legst. Solltest du mit deiner Wahl nicht glücklich sein, hast du nach 18 Monaten die Möglichkeit einen weiteren Krankenkassenwechsel anzustoßen.

Wie bereits oben erwähnt, ist die Jahresentgeltgrenze die Versicherungspflichtgrenze der GKV.

In 2019 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze: 5.062,50€ brutto / Monat bzw. 60.750€ brutto / Jahr (2018: 4.950,00€ p.m.  bzw. 59.400€ p.a.).

Wie du sehen kannst, hat sich diese in den letzten 17 Jahren um circa 40% erhöht. Weitere Erhöhungen werden in Zukunft folgen

Fragen und Antworten zur Gesetzlichen Krankenversicherung:

FAQ's

Die Grundlage der Leistungen stehen im SGB V. Demnach sind die Leistungen zum größten Teil gleich.

Ja, in Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht.

Nur zum Teil. Die Zuschüsse decken in der Regel 50% der Kosten ab. Führst du ein Bonusheft, so kann sich dein Zuschuss etwas erhöhen.

Frauen und Kinder können beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden.

Nur im Rahmen der Erhöhung der Jahresarbeitentgeldgrenze.

Alle 18 Monate ist der Wechsel möglich.